Satzung
Vereinssatzung des
Radsport Team Ganderkesee est. 2024
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§ 1 Name, Sitz
I. Der am 30.10.2024 gegründete Verein führt den Namen „Radsport Team
Ganderkesee est. 2024“
II. Er hat seinen Sitz in Ganderkesee. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den
Zusatz e.V.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder am regelmäßigen
Training und Teilnahme sowie Mitwirkung an Radsportveranstaltungen des
Straßenradsports, des Querfeldeinradsports und des Breitensports
verwirklicht.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
III. Mittels des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Mitgliedschaft: Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- Familienmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenvorsitzenden
- Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats bei dem
Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet dann die
Mitgliederversammlung. Für eine Mitgliedschaft gelten folgende Beiträge:
Einmalige Aufnahmegebühr je Mitglied 30 Euro
Jahresbeiträge:
Mitglieder über 18 Jahre: 70 Euro
Mitglieder unter 18 Jahre: 35 Euro
Familienmitglied: 35 Euro
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist durch das Mitglied in Textform gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben
unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder in Textform zu
äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn
Tagen in Textform aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis
auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
IV. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
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§ 6 Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Das Mitglied ist verpflichtet, zum Zweck das Einzugs des
Jahresbeitrags sowie sonstiger zur Zahlung seitens der
Mitgliederversammlung festgesetzter Beträge eine Lastschriftermächtigung
nach dem jeweils geltenden Standard, zurzeit als SEPA-
Lastschriftermächtigung, zu erteilen.
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§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- Vorstand
- Schriftführer/in
- Sportwart/in
- Pressewart/in (Öffentlichkeitsarbeit)
- Mitgliederversammlung
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§ 8 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in.
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die
seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse oder
Beauftragte einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind - der/die erste Vorsitzende - der/die
stellvertretende Vorsitzende Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter(in) jedoch nur bei
Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand kommissarisch
eine Person zur Weiterführung des Amtes bis zur Neuwahl einsetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der
Vorstand es beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder es in Textform unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt haben.
III. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort
teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der
Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
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§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/-innen
- Festsetzen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
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§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in
Textform. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden
Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
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§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes,
bei dessen/ deren Abwesenheit von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in)
geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
Mitgliederversammlung den/die Leiter(in) mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.​
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt.; bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn
sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bei dem/der
Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt
worden sind.
IV. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform bei dem/der
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden können.
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§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
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§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das Ehrenmitglied ist im Falle
der Mitgliedschaft im Verein von der Verpflichtung zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen auf Lebenszeit befreit.
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§ 15 Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
II. Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes/-in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
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§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter
Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben.
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§ 17 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins - an die Gemeinde Ganderkesee, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Radsport Team Ganderkesee est. 2024 am 30.10.2024 beschlossen
worden.
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Ganderkesee, den 30.10.2024