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Satzung

Vereinssatzung des

Radsport Team Ganderkesee est. 2024

​

§ 1 Name, Sitz

I. Der am 30.10.2024 gegründete Verein führt den Namen „Radsport Team

Ganderkesee est. 2024“

II. Er hat seinen Sitz in Ganderkesee. Der Verein soll in das Vereinsregister

eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den

Zusatz e.V.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird

insbesondere durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder am regelmäßigen

Training und Teilnahme sowie Mitwirkung an Radsportveranstaltungen des

Straßenradsports, des Querfeldeinradsports und des Breitensports

verwirklicht.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und

zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III. Mittels des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

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§ 3 Mitgliedschaft: Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern

- Familienmitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenvorsitzenden

- Ehrenmitgliedern

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats bei dem

Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet dann die

Mitgliederversammlung. Für eine Mitgliedschaft gelten folgende Beiträge:

Einmalige Aufnahmegebühr je Mitglied 30 Euro

Jahresbeiträge:

Mitglieder über 18 Jahre: 70 Euro

Mitglieder unter 18 Jahre: 35 Euro

Familienmitglied: 35 Euro

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist durch das Mitglied in Textform gegenüber dem Vorstand mit

einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen

erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen eines

schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben

unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er

dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder in Textform zu

äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn

Tagen in Textform aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist

schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief

zuzustellen.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz

zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von

Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im

Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen

werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis

auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

IV. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf

Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein

müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch

eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

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§ 6 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren

Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger

Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des

Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung

bestimmt. Das Mitglied ist verpflichtet, zum Zweck das Einzugs des

Jahresbeitrags sowie sonstiger zur Zahlung seitens der

Mitgliederversammlung festgesetzter Beträge eine Lastschriftermächtigung

nach dem jeweils geltenden Standard, zurzeit als SEPA-

Lastschriftermächtigung, zu erteilen.

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§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

- Vorstand

- Schriftführer/in

- Sportwart/in

- Pressewart/in (Öffentlichkeitsarbeit)

- Mitgliederversammlung

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§ 8 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:

- dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und

der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die

seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der

Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse oder

Beauftragte einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen

erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung

zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind - der/die erste Vorsitzende - der/die

stellvertretende Vorsitzende Sie vertreten den Verein gerichtlich und

außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im

Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter(in) jedoch nur bei

Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar

sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei Ausscheiden eines

Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand kommissarisch

eine Person zur Weiterführung des Amtes bis zur Neuwahl einsetzen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der

Vorstand es beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder es in Textform unter

Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt haben.

III. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort

teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen

Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der

Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

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§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer/-innen

- Festsetzen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins

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§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in

Textform. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der

Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Anträge auf

Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden

Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

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§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes,

bei dessen/ deren Abwesenheit von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in)

geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die

Mitgliederversammlung den/die Leiter(in) mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder.​

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene

Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der

anwesenden Mitglieder dies verlangt.; bei Wahlen muss eine geheime

Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der

anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist

eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn

sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bei dem/der

Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt

worden sind.

IV. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge

mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform bei dem/der

Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur

behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit

beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden können.

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§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur

persönlich ausgeübt werden.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

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§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,

können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer

Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das Ehrenmitglied ist im Falle

der Mitgliedschaft im Verein von der Verpflichtung zur Zahlung von

Mitgliedsbeiträgen auf Lebenszeit befreit.

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§ 15 Kassenprüfung

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei

Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes

oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist

zulässig.

II. Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der

Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und

rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die

Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen

Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der

Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes/-in und der übrigen

Vorstandsmitglieder.

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§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter

Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift

anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw.

Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben.

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§ 17 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins - an die Gemeinde Ganderkesee, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung

des Radsport Team Ganderkesee est. 2024 am 30.10.2024 beschlossen

worden.

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Ganderkesee, den 30.10.2024

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